Schweizer Schiesssportverband

Transport von Waffen und Munition

Pro Tell hat eine Rechtsinformation zur neuen Ordnungsbussenverordnung publiziert.

Information von Pro Tell:

Am 1. Januar 2020 ist eine neue Ordnungsbussenverordnung in Kraft getreten. Im Folgenden gehen wir auf deren Auswirkung für Schützinnen und Schützen ein. Vorab: An der Regelung zum Transport von Waffe und Munition an sich hat sich nichts geändert. Neu ist: Wer seine Feuerwaffe transportiert, ohne sie von der Munition zu trennen, riskiert eine Busse von 300 Franken.

Hintergrund zum Ordnungsbussenverfahren: Dieses wird bei geringfügigen Übertretungen angewendet. Das häufigste Beispiel dürfte das Falschparkieren sein. Im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren kann die Busse innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne weitere Folgen bei der Polizei bezahlt werden. Mit der Bezahlung der Busse wird diese akzeptiert und damit gleichzeitig rechtskräftig. Es kommt zu keinen weiteren Verfahren oder Einträgen.

Die Frage, wie man sich vor dieser Busse schützt, also wie Waffen und Munition gesetzeskonform zu transportieren sind, ist ein Dauerbrenner. Das Waffenrecht schreibt vor, dass Feuerwaffen und Munition getrennt transportiert werden müssen (Art. 28 Abs. 2 Waffengesetz) und sich in Magazinen keine Munition befinden darf (Art. 51 Abs. 2 Waffenverordnung). Daraus ergibt sich die Anforderung, dass die Waffe ungeladen und mit leeren Magazinen (dazu gehören auch fest verbaute Röhrenmagazine z.B. bei einer Pump Action oder einem Unterhebelrepetierer) transportiert werden muss. 

Zusammengefasst heisst das: 

Auf keinen Fall darf man geladene Waffen transportieren. Auch darf man keinesfalls schon Munition in das Magazin abfüllen, selbst wenn dieses nicht in die Waffe eingesetzt ist. Das leere Magazin sollte am besten ausserhalb der Waffe transportiert werden. Sind diese Vorschriften erfüllt, darf man die ungeladene Waffe mit Munition und leeren Magazinen in unmittelbarer Nähe zusammen transportieren. Es ist zulässig, sie in der gleichen Tasche oder im gleichen Kofferraum zu transportieren. Eine weitergehende räumliche Trennung ist nicht verlangt. Ein blosses Gerücht ist, dass Waffe und Munition in separaten Behältnissen oder gar in unterschiedlichen Teilen des Autos (bspw. Rücksitz und Kofferraum) transportiert werden müssen.

Das Merkblatt als PDF 

Link

Das Schweizer Waffengesetz

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