In der Schweiz werden derzeit offenbar Ersatzläufe von Drittherstellern für das Sturmgewehr 90 (Stgw 90) angeboten. Aufgrund verschiedener Meldungen informierte der Bereich Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT) der Schweizer Armee, armasuisse. die USS Versicherungen und der Schweizer Schiesssportverband die Schützenvereine über die geltenden Bestimmungen.
Wie dem Schreiben zu entnehmen ist, ist das Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel zu Ordonnanzwaffen und zu den Bundesübungen zugelassenen Waffen, das sogenannte Hilfsmittelverzeichnis 27.132dfi massgebend. Dieses unterscheidet beim Stgw 90 nicht zwischen der Ordonnanzversion der Angehörigen der Armee, der zivilen Version (PE-Waffen) oder den auf Halbautomat zurückgebauten Ordonnanzwaffen, die von ehemaligen Armeeangehörigen ins Privateigentum übernommen wurden (P-Waffen).
Da das Stgw 90 weiterhin die persönliche Waffe der Angehörigen der Armee ist, werden im Hilfsmittelverzeichnis ausschliesslich Hilfsmittel, Vorrichtungen und Anbauteile zugelassen, die ohne Beizug eines Büchsenmachers oder Waffenmechanikers montiert beziehungsweise demontiert werden können.
Nicht zugelassen und entsprechend nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind insbesondere systemrelevante Bauteile von Drittherstellern. Dazu zählen etwa Abzugs- oder Verschlussgehäuse sowie Ersatzläufe für das Stgw 90.
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